21. Januar 2022
Im Kampf gegen das vermeintliche Übel „Windkraftanlagen“ wählen die Gegner jüngst abseits der Rechtsbehelfe gegen die Betriebsgenehmigungen den Weg über das Zivilrecht, um einen Anspruch auf Unterlassung einer (vermeintlichen) Störung oder aber auf Schadenersatz gegen die Betreiber der Windenergieanlagen durchzusetzen. Solche Klagen waren bisher vor den deutschen Gerichten erfolglos (wir berichteten hier). Am 8. Juli 2021 verurteilte nun in Frankreich das Berufungsgericht von Toulouse (Cour d´Appel de Toulouse) zwei Windparkbetreiberunternehmen zur Zahlung von Schadensersatz an ein Hausbesitzerpaar, das sich aufgrund des Betriebs eines Windparks mit sechs Windkraftanlagen in der Nähe ihres Wohnortes zum Umzug gezwungen sah. Es ist damit zu rechnen, dass diese Entscheidung auch in Deutschland in den Lagern der „Windkraftgegner“ die Runde machen wird und das Urteil dort als Erfolg gefeiert werden wird. Aber hat diese Entscheidung die Tragweite, die einige ihr zuschreiben wollen, oder handelt es sich nicht vielmehr um eine einmalige Entscheidung, die viel Lärm um nichts macht?
Dieses Urteil wurde in Frankreich von Windkraftgegnern mit Spannung erwartet und teilweise als Sieg beschrieben. Auch wenn dieses Urteil als Erfolg für das betroffene Paar dargestellt werden kann, bedeute es jedoch nicht, dass Windkraftanlagen von nun an durch die französischen Gerichte als gesundheitsschädlich eingestuft werden, wie es teilweise vernehmbar ist. Aus dem Urteil und den Ausführungen des Gerichts geht eindeutig hervor, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die nicht verallgemeinert und schon gar nicht auf das deutsche Recht übertragen werden kann. Um die Bedeutung dieses Urteils zu verstehen, ist es sinnvoll, zunächst den Sachverhalt kurz zusammenzufassen und dann die Entscheidung des Berufungsgerichts selbst zu bewerten.
Seit 2004 gehörte dem Ehepaar ein ehemaliger Bauernhof, der aus einem Wohnhaus und drei Gebäuden besteht und der seit 2006 zu einem Ferienhaus umgebaut wurde. Er liegt im Herzen des Naturparks „Haut Langedoc“ in der Gemeinde Margnes. In den Jahren 2008-2009 wurden sechs Windkraftanlagen in einer Entfernung zwischen 700 m und 1300 m errichtet – der gesetzliche Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Wohnhäusern beträgt in Frankreich 500 m. Das Ehepaar hatte zunächst keine Einwände gegen die Errichtung des Windparks erhoben. Im Jahr 2013 wurde ein Waldstück zwischen ihrem Grundstück und den betroffenen Windkraftanlagen gerodet. Anschließend begann das Paar, sich über die Lärm- und Lichtbelästigung durch die Windkraftanlagen zu beschweren, bis es 2015 umzog. Das Paar machte geltend, dass sie aufgrund der Nähe zu der Windenergieanlage gesundheitliche Schäden erlitten hätten, die dem “Wind Turbine Syndrome” entsprechen würden und die sie zum Umzug veranlasst hätten. Das Ehepaar verlangte Schadenersatz, insbesondere für den Verlust ihres Eigentums und dessen Nutzung, sowie jeweils 30.000 Euro für ihren immateriellen Schaden.
Anfang Januar 2020 wies das erstinstanzliche Gericht (Tribunal de Grande Instance -TGI) von Castres die Klage des Ehepaars ab und stellte fest, dass der Zusammenhang zwischen dem Windpark und den Gesundheitsbeschwerden der Eheleute weder direkt noch sicher sei und, dass die Auswirkungen, die sich aus der von den Klägern geltend gemachten “Windkraftstörung” ergeben, für sie persönlich seien und Teil einer komplexen und subjektiven medizinischen Einheit seien, die nur bestimmte Individuen betreffe. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des TGI auf und entschied, dass die beiden Windparkbetreiber für (wörtlich) „anormale Nachbarschaftsstörungen“ (troubles anormaux du voisinage) aufgrund des Betriebs des Windparks verantwortlich seien. Die Betreiber wurden zu einer Zahlung von ca. 100.000 Euro verurteilt – 70.000 Euro für den Verlust des Wertes und der Nutzung der Immobilie und 10.000 Euro für den immateriellen Schaden an jeden der Kläger.
Die Windparkbetreiber wurden auf Schadenersatz auf Grund anormale Nachbarschaftsstörungen verurteilt. Das Gericht weist daraufhin, dass die Haftung für anormale Nachbarschaftsstörungen nur den Nachweis der anormalen Natur der Störung und nicht den Nachweis eines Verschuldens des Störers erfordert. Außerdem stellen die Einhaltung von Normen und die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit kein Hindernis für die Anerkennung einer anormalen Störung dar. Schließlich wird die Ungewöhnlichkeit der Störung nicht objektiv und allgemein, sondern in concreto in Bezug auf ihre Realität, ihre Art und ihre Schwere in Abhängigkeit von den zeitlichen und örtlichen Umständen beurteilt.
Anhand eines Sachverständigengutachtens stellte das Gericht zunächst fest, dass eine Lärmbelästigung bei sehr niedrigen und niedrigen Frequenzen – 6,4 Hz bis 200 Hz – sowie eine mäßige visuelle Auswirkung nachgewiesen wurde. Anschließend stellte das Gericht fest, dass die Kläger den Nachweis erbracht hatten, dass es sich um eine anormale Belästigung handelte. Die Kläger stützten sich insbesondere auf die Veröffentlichungen der Akademie für Medizin vom 9. Mai 2017 und der Nationale Agentur für Gesundheitssicherheit (Agence Nationale de Sécurité Sanitaire – ANSES) vom März 2017 über das Windturbinensyndrom.
“Das Windturbinensyndrom ist eine komplexe und subjektive Einheit, bei deren klinischer Ausprägung mehrere Faktoren eine Rolle spielen. Einige sind auf die Windkraftanlage selbst zurückzuführen, andere auf die Kläger, wieder andere auf den sozialen, finanziellen, politischen und kommunikativen Kontext….. Das Windturbinensyndrom, so subjektiv die Symptome auch sein mögen, ist Ausdruck eines existenziellen Leidens, ja sogar einer psychologischen Notlage, d. h. einer Beeinträchtigung der Lebensqualität, die jedoch nur einen Teil der Anwohner betrifft“.
Das Gericht hat entschieden, dass die Kläger mit einem Bericht eines behandelnden Arztes plausibel dargelegt hatten, dass sie am Windturbinensyndrom litten, da die von jedem Kläger beschriebene Symptomatik der WHO-Definition entsprach und ihre Symptome mit zunehmender Entfernung vom Standort verschwanden.
Da die Beklagten den Gegenbeweis und insbesondere das Fehlen von gesundheitlichen Folgen nicht erbracht hatten, stellte das Gericht die Existenz des Windturbinensyndroms nicht in Frage. Tatsächlich begnügten sich die Beklagten damit, einen Zeitungsartikel (Le Figaro) zu zitieren. Die Beklagten hatten in diesem Fall keine ausreichenden Beweise vorgelegt.
Schließlich stellte das Gericht fest, dass das Drosseln von Windturbinen die Belästigung beheben könnte. Es ist jedoch nicht die Aufgabe von Zivilgerichten, sondern von Verwaltungsgerichten, das Drosseln von Windkraftanlagen anzuordnen. Eine solche Maßnahme kann nicht von einem Zivilgericht angeordnet werden, weshalb das Gericht die Beklagten zu Schadensersatz verurteilte.
Dieses Urteil muss zwar zur Kenntnis genommen werden, seine Bedeutung ist jedoch auf den vorliegenden Fall beschränkt. Zunächst einmal muss klargestellt werden, dass es sich nicht um eine Entscheidung des Kassationsgerichtshofs (Cour de Cassation) handelt, sondern lediglich um eine Entscheidung eines Berufungsgerichts. Außerdem erkennt das Gericht das Windturbinensyndrom nicht als erwiesen an, sondern stellt klar, dass die Kläger ausreichende Beweise für die Plausibilität eines solchen Syndroms im vorliegenden Fall erbracht haben und, dass die Beklagten keine Gutachten vorgelegt haben, die das Windturbinensyndrom in Frage stellen. Solche Gutachten existieren und sind zahlreich. Im Kern muss man hier anerkennen, dass die Windkraftbetreiber bzw. deren Anwälte den Prozess offensichtlich zu sehr “auf die leichte Schulter“ genommen haben und sich nicht ausreichend um prozessual erforderliche Entkräftung der „Beweise“ der Kläger bemüht haben. Das ist ärgerlich, ist aber vor allem in der Bewertung des Urteils ausdrücklich zu betonen.
Die Tragweite des Urteils ist letztlich aber auch deswegen begrenzt, da das Gericht feststellt, dass die Unannehmlichkeiten durch Änderung der technischen Einstellungen der Windturbinen hätten vermieden werden können, wobei diese Einstellungen bereits 2016 bei den fraglichen Windturbinen vorgenommen wurde. Dieses Urteil hat keine Auswirkungen auf die Genehmigung für den Bau der Windkraftanlagen, da es sich um ein zivilrechtliches Urteil handelt. Außerdem unterscheidet das Gericht klar zwischen der Rechtmäßigkeit der Windturbinen und dem Vorliegen einer anormalen Nachbarschaftsstörung. Selbst wenn das Gericht eine anormale Nachbarschaftsstörung feststellt, bleiben die Windturbinen dennoch legal. Das Windkraftsyndrom kann nur von Fall zu Fall und subjektiv für jeden Einzelnen nachgewiesen werden.