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25. April 2022

OVG Lüneburg: Keine Lagerpflicht bei vertraglich gesicherter landwirtschaftlicher Verwertung

Mit Urteil vom 21. April 2022 – Az. 10 LC 247/20 – hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass Betreiber von Biogasanlagen keine Lagerkapazitäten für Gärrückstände vorhalten müssen, wenn sie stattdessen eine rechtskonforme Verwertung zu Düngezwecken durch schriftliche Verträge mit Dritten sicherstellen.

Seit 1. Januar 2020 müssen Betreiber von Biogasanlagen, die Gärrückstände erzeugen und über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, gemäß § 12 Absatz 3 Düngeverordnung (DüV) sicherstellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von neun Monaten anfallenden Gärrückstände sicher lagern können, wenn sie diese im Betrieb verwenden oder an andere zu Düngezwecken abgeben. § 12 Absatz 5 DüV sieht ferner vor, dass der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen hat, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge an Gärrückständen überbetrieblich gelagert oder verwertet wird, soweit der Betrieb nicht über eigene Lagerkapazitäten verfügt.

Die von unserer Kanzlei vertretene Klägerin betreibt eine Biogasanlage, in der Gärrückstände anfallen. Sie verfügt nicht über eigene Aufbringungsflächen. Sie begehrte daher die Feststellung, dass sie durch ein vertragliches Verwertungskonzept mit landwirtschaftlichen Betrieben, die die Gärrückstände zu Düngezwecken verwenden, ihren Verpflichtungen nach der Düngeverordnung nachkommen kann.

Die beklagte Landwirtschaftskammer Niedersachsen vertrat hingegen die Ansicht, dass § 12 Absatz 5 DüV nur eine außerlandwirtschaftliche Verwertung der Gärrückstände erfasse und gerade keine Verwertung zu Düngezwecken. Andernfalls seien die Anforderungen der Düngeverordnung nicht kontrollierbar.

Erstinstanzlich hatte das Verwaltungsgerichts Oldenburg – Az. 5 A 3661/18 – mit Urteil vom 30. September 2020 die Klage abgewiesen. Eine Verwertung zu Düngezwecken werde den Zielen der Vorschrift, Boden und Gewässer vor Überdüngung zu schützen, nicht gerecht.

Auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2022 hin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil nunmehr abgeändert und dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass auch eine landwirtschaftliche Verwertung zu Düngezwecken von § 12 Absatz 5 DüV erfasst sei. Sofern der Verordnungsgeber die Verwertungsmöglichkeiten durch Dritte hätte einschränken wollen, hätte er dies bei der Ausgestaltung der Norm zum Ausdruck bringen müssen. Anlagenbetreiber müssten schriftliche Verträge über die Verwertung vorweisen. Hierdurch sei ebenfalls sichergestellt, dass die Ziele der Düngeverordnung erreicht werden.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom OVG Lüneburg angesichts der bundesweiten Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

Sobald uns die Urteilsgründe vorliegen, werden wir an dieser Stelle über die weitere Begründung sowie einen etwaigen Fortgang des Verfahrens informieren. Im Übrigen verweisen wir auf die Pressemitteilung des OVG Lüneburg zum Urteil.